Beurlaubungen

 

Außer im Krankheitsfall muss der Nichtteilnahme am Unterricht oder an einer sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltung eine Beurlaubung durch die Schule vorausgehen.  (Auch bei einer bevorstehenden Nicht-Teilnahme wegen einer Bewerbung muss eine Beurlaubung beantragt werden.)
Ebenso setzt ein Verlassen des Unterrichts eine vorherige Beurlaubung voraus. Es handelt sich ansonsten um unerlaubte Entfernung vom Unterricht. Dies gilt auch dann, wenn nachträglich eine Erklärung der Eltern oder eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
Eine Beurlaubung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Beurlaubungen für Unterrichtstage unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen gar nicht ausgesprochen werden (vgl. unten). Ausnahmen müssen streng geprüft werden; ungünstige Flugtermine oder ähnliche Bedingungen sind kein hinreichender Grund für eine Beurlaubung.
Wird eine Beurlaubung nicht eingeholt, so handelt es sich um unentschuldigtes Fernbleiben; daran ändern auch nachträgliche Erklärungen nichts. 

Besonderheiten

Beurlaubung einzelner Unterrichtsstunden

Beurlaubungen einzelner Unterrichtsstunden können von der Fachlehrerin bzw. vom Fachlehrer ausgesprochen werden.

Beurlaubung von ganzen Unterrichtstagen

Bei bis zu drei Unterrichtstagen kann sie die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter aussprechen.

Beurlaubung in anderen Fällen

Für andere Fälle besagt die Schulordnung, dass nur die Schulleitung eine Beurlaubung aussprechen kann.

Beurlaubung vor und nach den Ferien

Die Schulordnung legt fest, dass Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien gar nicht ausgesprochen werden sollen. Der Schulleitung ist eine Ausnahmebefugnis eingeräumt, da es sonst beispielsweise nicht möglich wäre, eine Schülerin bzw. einen Schüler im Anschluss an die Ferien zu beurlauben, damit sie bzw. er einen Kuraufenthalt antreten kann.

 

Rechtsgrundlagen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 7

(Abs. 1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Schulgesetz Rheinland-Pfalz, § 52

(Abs. 1) Die Schüler haben regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, [...]

Schulgesetz Rheinland-Pfalz, § 53

(Abs. 1) Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Verpflichtungen nach § 52 erfüllen. [...]

Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und Kollegs (Rheinland-Pfalz), § 31

(Abs. 1) Der Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Der Schulleiter, die Lehrer und die Eltern überwachen den Schulbesuch.

Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und Kollegs (Rheinland-Pfalz), § 36

(Abs. 1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. [...]

(Abs. 2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt der Fachlehrer. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt der Klassenleiter oder der Stammkursleiter, in anderen Fällen der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.

siehe auch Schulvertrag (insbesonders § 4)