Nachprüfungen

Schülerinnen der Klassenstufen 6 bis 9 können unter bestimmten Bedingungen eine "Nachprüfung" ablegen, wenn sie in die nächsthöhere Klasse nicht versetzt sind. Die "Nachprüfung" muss in einem der mit unter "ausreichend" bewerteten Fächer stattfinden. Bei entsprechenden Ergebnissen dieser "Nachprüfung" wird "nachträglich" die Versetzung ausgesprochen.

Bedingungen der Zulassung zur "Nachprüfung"

Die Verbesserung um eine Notenstufe in einem der mit schlechter als "ausreichend" benoteten Fächer würde ein Notenbild ergeben, auf Grund dessen die Versetzung in die nächsthöhere Klasse festzustellen ist. Hier sind ggf. die Ausgleichsbestimmungen zu beachten. Eine "Nachprüfung" mit dem Ziel des Erwerbs ausgleichsfähiger Noten ist nicht möglich. 

Eine "Nachprüfung" ist ebenfalls nicht möglich bei Schülerinnen der Klassenstufe 6, denen am Ende der Klassenstufe 5 und 6 die Empfehlung zum Schullaufbahnwechsel ausgesprochen wurde bzw. wird.

In besonderen Fällen kann auf Antrag der Eltern eine Nachprüfung in zwei Fächern durchgeführt werden; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

Ein solcher Antrag ist möglich, wenn Umstände vorliegen, wie sie auch zur Begründung eines Antrags auf "Versetzung in besonderen Fällen" herangezogen werden können (vgl. § 62 der Schulordnung).

Verfahren

Die Klassenkonferenz entscheidet im Anschluss an die Nichtversetzungsentscheidung über die Zulassung zur Nachprüfung. Diese Entscheidung muss basieren auf einer Prognose darüber, ob die Schülerin bzw. der Schüler in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann.

Die Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt, im Fall der Nichtzulassung muss eine Begründung beigefügt werden.

Im Fall der Zulassung zur Nachprüfung unterrichten die Eltern die Schule - innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung - ob die Schülerin sich der Nachprüfung unterziehen soll, ggf. in welchem Fach.

Falls die Eltern auf eine Nachprüfung verzichten, erklären sie sich damit nicht mit der Nichtversetzung einverstanden, es bleibt ihnen der Widerspruch und die Klage gegen die Nichtversetzung dennoch offen.

Wenn die Eltern Einwände gegen die Nichtzulassungsentscheidung haben, so können sie diese der Schulleitung in Schriftform mitteilen.

Im Fall von Einwänden gegen die Nichtzulassungsentscheidung entscheidet die Schulleitung, ob sie die diese Entscheidung beanstandet.

Die Schulleitung kann bzw. muss (gemäß § 22 Abs. 6 des Schulgesetzes) eine Konferenzentscheidung dann beanstanden, wenn sie nach ihrer Auffassung gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt.

Im Falle einer Beanstandung der Nichtzulassungsentscheidung muss die Klassenkonferenz erneut beraten und entscheiden.

Bleibt die Klassenkonferenz bei ihrer Nichtzulassungsentscheidung und bleibt die Schulleitung bei der Beanstandung der Nichtzulassungsentscheidung, dann muss eine Entscheidung der Schulbehörde (derzeit: der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) herbeigeführt werden.

Wenn die Schulleitung die Nichtzulassungsentscheidung bestätigt (nicht beanstandet), bleibt den Eltern der Widerspruchs- und der Klageweg gegen diese Entscheidung offen.

Die Entscheidung der Schule über die Zulassung muss vor den Sommerferien abgeschlossen werden.

Die Bestimmungen des zehnten Abschnitts der Schulordnung müssen angewendet werden. Dies bedeutet vor allem eine angemessene Vorbereitungszeit, nach juristischer Auffassung rd. 4 Wochen. - Die "Nachprüfung" muss spätestens am letzten Tag der Sommerferien stattfinden. 

Durchführung der Prüfung

Die Lehrkraft, die die Schülerin bzw. den Schüler im endenden Schuljahr im fraglichen Fach (bzw. in den fraglichen Fächern) unterrichtet hat, berät sie bzw. ihn und ihre bzw. seine Eltern. Sie gibt Hinweise auf den inhaltlichen Rahmen der "Nachprüfung" und unterbreitet Vorschläge für eine geeignete Vorbereitung.

Die "Nachprüfung" wird möglichst von der Lehrkraft durchgeführt, die die Schülerin bzw. den Schüler im endenden Schuljahr im fraglichen Fach (bzw. in den fraglichen Fächern) unterrichtet hat; die Entscheidung trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Diese Lehrkraft bestimmt die Prüfungsaufgabe und bewertet die Prüfungsleistung; sofern eine schriftliche Prüfung und eine mündliche Prüfung durchgeführt wurden, setzt sie eine Endnote der "Nachprüfung" fest.

An einer mündlichen Prüfung nimmt eine weitere Lehrkraft als Protokollführer(in) teil.

Form und Inhalt der "Nachprüfung"
In Klassenarbeitsfächern besteht die "Nachprüfung" aus einer schriftlichen Prüfung und, sofern dies zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, zusätzlich einer mündlichen Prüfung. - In Nicht-Klassenarbeitsfächern besteht die "Nachprüfung" aus einer mündlichen Prüfung, die im Ausnahmefall durch eine praktische Prüfung ersetzt werden kann.

Die schriftliche Prüfung entspricht in Umfang und Anforderungsgrad einer Klassenarbeit, eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. "Gegenstand der Nachprüfung" sind Lernziele und Lerninhalte des Faches aus dem letzten Schuljahr, insbesondere jene, in denen die Schülerin Mängel gezeigt hat.

Zeugnisaustellung

Im Falle einer Zulassung zu einer "Nachprüfung" wird vorläufig kein Zeugnis ausgestellt.

Führt die "Nachprüfung" zu einer Versetzung, so erhält das Jahreszeugnis den Vermerk "Die Schülerin/Der Schüler wird auf Grund der Nachprüfung vom ... im Fach ... (Ergebnis: ...) in die Klassenstufe ... versetzt."

War die "Nachprüfung" nicht erfolgreich, dann wird ein Zeugnis mit Nichtversetzungsvermerk - ohne Hinweis auf die Nachprüfung - ausgestellt.