Versetzung in besonderen Fällen

Trotz eines Notenbildes, wie es für die Versetzung nicht ausreicht, kann eine Schülerin bzw. ein Schüler in besonderen Fällen ("wie z.B. längerer Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung") dennoch versetzt werden - wenn dies "bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit", ihrer bzw. seiner besonderen Lage, des Leistungsstandes und des Arbeitswillens gerechtfertigt ist und wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist.

Eine solche Versetzung in besonderen Fällen kann nur auf Antrag erfolgen. - Die Entscheidung über den Antrag trifft die Klassenkonferenz.  

Die Klassenkonferenz hat dabei zwei aufeinander folgende Entscheidungen zu treffen.

Sie muss prüfen, ob ein "besonderer Fall" vorliegt. (Soweit ein Antrag von den Eltern gestellt wurde, kann sie geeignete Nachweise, z.B. ärztliche Atteste verlangen.) Sie muss eine Prognose darüber abgeben, ob die Schülerin bzw. der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Auch wenn sie zu der Meinung kommt, dass ein "besonderer Fall" vorliegt, kann - und muss! - die Klassenkonferenz den Antrag auf Versetzung ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler in der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann, z.B. wegen eines Leistungsstandes, der erhebliches "Nachholen" von Stoff aus dem vergangenen Schuljahr erfordert. Würde sie in einer solchen Situation die Versetzung aussprechen, dann würde sie gegen die wohlverstandenen Interessen der Schülerin bzw. des Schülers handeln.