Krankmeldungen

Informationen zu Krankmeldungen von Schülerinnen

Schülerinnen sind zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet, auch dann, wenn sie im Sinne der so genannten allgemeinen Schulpflicht nicht mehr schulbesuchspflichtig sind. Für noch nicht volljährige Schülerinnen sind die Eltern für die Erfüllung der Teilnahmeverpflichtungen verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Schule ist verpflichtet den Schulbesuch aller Schülerinnen zu überwachen. Unabhängig von dem Grund für die Abwesenheit ist die Schülerin verpflichtet, sich sobald wie möglich über den durchgenommenen Stoff zu informieren und ihn sich in zumutbarer Zeit eigenständig anzueignen. Der Lehrer kann sich hiervon durch entsprechende Kontrollen und Leistungsfeststellungen überzeugen. 

Entschuldigung im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall muss eine Benachrichtigung der Schule durch eine erziehungsberechtigte Person telefonisch am ersten Tag bis 09:00 Uhr erfolgen. Eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe des Fehlgrundes ist bei der Rückkehr der Schülerin dem Klassenleiter vorzulegen. Sollte nach spätestens drei Tagen diese schriftliche Entschuldigung nicht vorliegen, gilt das Versäumnis als unentschuldigt.

Bitte nutzen Sie für die Entschuldigungen die entsprechenden Seiten im Schulplaner ihrer Tochter.